Im Todesfall eines Partners wird basierend auf den vorher vertraglich festgelegten Anteilen das Guthaben des Kontos aufgeteilt. Werden vor der Gemeinschaftskonto Gründung keine Anteile festgelegt, so wird der bestehende Kontostand 50% / 50% aufgeteilt.
Beim Oder-Konto übernimmt der verbleibende Inhaber die alleinige Kontoführung. Sollte es sich beim Gemeinschaftskonto um ein Und-Konto gehandelt haben, so übernehmen die Erben des Verstorbenen Inhabers die Pflichten und Rechte des Gemeinschaftskonto.
Liegen bei dem Gemeinschaftskonto Schulden vor, so haftet der verbleibende Partner als Gesamtschuldner und muss für das gesamte Saldo des Gemeinschaftskonto aufkommen. Es ist egal von welchem Partner die Schulden verursacht wurden, der verbleibende Partner hat sich beim Eröffnen des Gemeinschaftskonto vertraglich verpflichtet als Gesamtschuldner zu haften.